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Unsere Geschäftsbedingungen

Für alle Lieferungen der G. Kitzmann GmbH & Co. KG gelten  

folgende Geschäftsbedingungen


 

Der Kaufvertrag kommt zustande mit:

G. Kitzmann GmbH & Co. KG

Weserstraße 14

47506 Neukirchen-Vluyn

HRB 5685 Amtsgericht Kleve

USt.-IdNr.: DE121326720

Steuernummer: 119/5816/0592

Geschäftsführer: Jörg Kitzmann, Jochen Kitzmann


 

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen der G.Kitzmann GmbH & Co. KG zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die die G.Kitzmann GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


1. Preisangebot: Verbindliche Preisangebote werden nur nach Kenntnis des Auftragsumfangs in Euro abgegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten, sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.


2. Auftrag: Belichtungsaufträge müssen grundsätzlich schriftlich auf einem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Belichtungsformular erteilt werden. Jedem Auftrag muß ein aktueller Laserausdruck beigefügt werden. Bei Übertragung der Dateien mittels DFÜ muß ein entsprechender Auftrag per Fax vorliegen, da Dateien ansonsten nicht bearbeitet und nach zwei Tagen automatisch gelöscht werden. Es werden grundsätzlich alle vom Auftraggeber gelieferten, belichtbaren Daten belichtet, es sein denn, auf dem Belichtungsauftrag ist ausdrücklich etwas anderes vermerkt. Fehlbelichtungen, die durch unvollständig ausgefüllte Belichtungsaufträge entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.


3. Zahlungsbedingungen: Nach Lieferung der Ware erfolgt eine Rechnungsstellung. Die Zahlung des Rechnungsbetrags (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) hat sofort nach Rechnungsdatum per Überweisung ohne Abzug in EUR zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Wechselgebers. Ein Skontoabzug bei Zahlung mit einem Wechsel ist ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen ist der Lieferant berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlungen zu fordern. Ein Skonto Abzug muss schriftlich vor Auftragseingang verhandelt werden. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftsanzeige beim Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Im Außendienst tätige Mitarbeiter des Lieferanten sind nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zum Zahlungsempfang berechtigt. Dem Auftraggeber steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus

welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorgenannten Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten damit verbundenen Kosten zu tragen.


4. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hiermit annimmt.


5. Lieferungen: Gelten ab Firmensitz, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.


6. Lieferzeit: Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware den Betrieb verläßt oder wegen Unmöglichkeit des Versandes eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung von Filmen, Korrekturplotts, Druckplatten usw. durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar von dem Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Auftaggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird. Von dritter Seite verlangte Änderungen bzw. Einflußnahmen eines Vertragspartners des Auftragsgebers auf die Dauer und Art der Fertigung muß sich der Auftraggeber zurechnen lassen, soweit dies mit seinem Wissen geschieht.


7. Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Brennstoff-, Gas- oder Strommangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch entstandene Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen.


8. Lieferungsverzug: Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach der Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen. Eine etwaige Haftung des Lieferanten ist der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der auf den betreffenden, zu liefernden Gegenstand in der Rechnung entfällt.


9. Abnahmeverzug: Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Alternativ steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftaggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu verantworten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.


10. Prüfung: Alle Arbeiten des Lieferanten sind vom Auftraggeber sofort zu überprüfen, insbesondere sind Filme und Druckplatten vom Auftraggeber vor der Weiterverarbeitung auf Maßgenauigkeit, Vollständigkeit, Stand-richtigkeit, Dichte und auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zur Weiterverarbeitung zu prüfen. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten übersehene Fehler und deren Folgen.

Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht als Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Probedrucken und dem Auflagendruck. Erneute Probedrucke, die vom Auftraggeber trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt werden, gelten als Autorkorrekturen und werden in Rechnung gestellt.

 

11. Beanstandungen: Sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden.

Gewährleistungsanspruch hinausgehen bzw. Ansprüche aus mittelbaren, oder folgenden Schäden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Minderung ist der Höhe nach auf den Betrag beschränkt, der für den mangelhaften Teil der Lieferung berechnet ist.

Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von vier Wochen nachdem die Ware den Betrieb verlassen hat, bei demselben eintrifft. Solche Mängelrügen bedürfen der Schriftform.

Mängelrügen, die auf mangelhafte Originalvorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und Haftfähigkeit von Filmen und Druckplatten und fotografischen Schichten, die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten, für altersbedingte Zersetzung der Schichten und Zusammensetzungen der Metalle, übernimmt der Lieferant keine Gewähr. In sonstigen Fällen haftet er nur in dem Umfang, als ihm dafür bestimmte Eigenschaften von seinen Lieferanten garantiert sind. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.


12. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Geringfügige Restmengen werden nicht zurückgegeben. Die Lagerung von Vorräten des Auftraggebers erfolgt nur gegen besondere Vereinbarung mit dem Lieferanten, auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.


13. Belichtungsdaten: Sämtliche zur Auftragsabwicklung erforderliche, gespeicherte Daten werden nach erfolgter Belichtung innerhalb von 30 Tagen gelöscht. Sicherung von Kundendaten erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Lieferanten auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.


14. Fremddaten und Vorlagen: Für dem Lieferanten vom Auftraggeber übergebene Datenträger, Originale, Vorlagen, Manuskripte oder sonstige Gegenstände haftet der Lieferant für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei grobem Verschulden. Für fremde Vorlagen oder Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht angefordert werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung. Das Aufbewahren von Vorlagen, Manuskripten, Druckunterlagen aller Art und sonstiger Gegenstände nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist besonders zu vergüten.


15. Urheberrecht: Das Urheberrecht und das Recht zur Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen und Originalen, Lichtbildern, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleiben vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelungen dem Lieferanten.

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen sowie das Recht der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Reinzeichnungen, Entwürfen und Retuschen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.


16. Versicherungen: Wenn die dem Lieferanten übergebenen Originale, Vorlagen, Manuskripte oder sonstige Gegenstände gegen versicherbare Schäden oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.


17. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.


18. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten.


19. Streitfälle: In Streitfällen technischer Art wird für Gutachten die FOGRA, München, anerkannt.